Gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Das Anbringen der übrigen Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden. Das publikationspflichtige Teilfahrverbot betrifft das Gebiet von Schönenwerd. Die in Oberentfelden vorgesehene Vorsignalisation hat keinen Vorschriftscharakter. Sie muss nicht publiziert und kann folglich auch nicht angefochten werden.