Örtliche Verkehrsregelungen sind Allgemeinverfügungen. Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen, um verbindlich zu sein, publiziert und durch Signale oder Markierungen angezeigt werden (Art. 5 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Das Departement hat das Aufstellen einer Signalisation auf dem Gebiet von Schönenwerd und einer Vorsignalisation auf dem Territorium von Oberentfelden beschlossen. Gemäss Art.