Die Signalisation dieser Strasse obliegt der Gemeinde Schönenwerd. 4. Im Weiteren wird geltend gemacht, die beabsichtigte Massnahme verletze die Gebietshoheit von Oberentfelden. Die Massnahme wirke sich in unzulässiger Weise auf die Nachbargemeinde aus. Im Verwaltungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Ein Rechtssatz entfaltet seine Wirkung grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich im Territorium des rechtsetzenden Gemeinwesens ereignen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 126). Das gilt auch für die Allgemeinverfügungen. Örtliche Verkehrsregelungen sind Allgemeinverfügungen.