Als solche falle sie in die Kategorie der Kantonsstrassen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis (§ 5 Abs. 1 Strassengesetz vom 24. September 2000, BGS 725.11). Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos. Der Kantonsrat bestimmt das Kantonsstrassennetz, indem er das Kantonsstrassenverzeichnis genehmigt. Die Aufnahme einer Strasse in das Kantonsstrassenverzeichnis ist konstitutiv.