Eine derartige Widmung ist auch gegenüber Grundstücken möglich, die zivilrechtlich gesehen im Privateigentum stehen. Grundstücke im Privateigentum können daher dem Gemeingebrauch geöffnet sein (BGE 127 I 178). Dies ist vorliegend der Fall. Die Strasse wird seit Jahren von der Öffentlichkeit genutzt. Gemeingebrauch bedeutet Öffnung für die Allgemeinheit. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einwohnergemeinde Schönenwerd sei zum Erlass der Verkehrsmassnahme nicht zuständig gewesen. Die Entfelderstrasse sei eine seit Jahrzehnten bestehende Ortsverbindungsstrasse, die in den 70er-Jahren asphaltiert worden sei. Als solche falle sie in die Kategorie der Kantonsstrassen.