Die Legitimation der Gemeinde kann nicht beurteilt werden. 2. Die Entfelderstrasse gehört der Bürgergemeinde Schönenwerd. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind aber für die Benutzung der Strasse durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind vielmehr die Widmung und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung. Die öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch sind frei zugänglich. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der Sache oder durch eigentliche Widmung ergeben. Eine derartige Widmung ist auch gegenüber Grundstücken möglich, die zivilrechtlich gesehen im Privateigentum stehen.