Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) aus. Im Baurecht sind Gemeinwesen zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich wie Private durch Immissionen belastet werden. Es muss sich um Immissionen handeln, die aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 387). e) Bei der Strasse von Schönenwerd nach Eppenberg handelt es sich um eine Kantonsstrasse.