Aus den Erwägungen: 1.d) Die Gemeinde Eppenberg macht geltend, Folge der Schliessung der Entfelderstrasse sei, dass sich der Ausweichverkehr auf die Verbindungsstrasse Eppenberg–Unterentfelden verlagere. Nach kantonalem Recht (§ 12 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) ist jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse stützen. Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.