{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-300_2006-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95130&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e696a9f39e99e9a98e77e48a8e54f2b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.300", "namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "e8599d11142c0824a851e1f66360eae2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\n\nf) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV). Aus ortsplanerischen Überlegungen versucht die Gemeinde seit Jahren, die Entfelderstrasse und das Quartier von fremdem belastendem Verkehr zu befreien. Der Gemeinderat Schönenwerd befasst sich seit vielen Jahren vergeblich mit der Verkehrsberuhigung der Strasse nach Entfelden. Bereits 1986 hatten Anwohner die Schliessung der Waldstrasse für den öffentlichen Durchgangsverkehr gefordert. Sie wandten sich auch an die Eigentümerin der Strasse, die Bürgergemeinde. 1995 verhandelte der Gemeinderat ohne Ergebnis mit dem Bürgerrat über den Rückbau der Entfelderstrasse im Wald. Die Wahrung der öffentlichen Interessen mit weniger einschneidenden Massnahmen als der verfügten ist bisher nicht gelungen. Eine gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung mit einer vergleichbaren Wirkung ist nicht bekannt.\ng) Gemäss SOG 1995 Nr. 32 bilden ortsplanerische Überlegungen eine ausreichende Grundlage für ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf einer während vielen Jahren als Ortsverbindung benützten, aber nie als Hauptverkehrsstrasse klassierten Strasse. Gewisse Umwegfahrten sind angesichts des Ziels, den Verkehr auf eine einzige periphere Achse zu kanalisieren, in Kauf zu nehmen. Das Strassenverkehrsrecht kennt verschiedene Verkehrsmassnahmen, die den motorisierten Verkehr auf eine andere Strasse kanalisieren und damit gleichzeitig “Umwegfahrten” verursachen. Das gilt bei Teilfahrverboten wie auch etwa beim Signal “Einfahrt verboten” (Nr. 2.02), je nach der örtlichen Situation beispielsweise auch bei einem Abbiegeverbot. Der dadurch für einen Teil des motorisierten Verkehrs verursachte Mehrweg und die damit verbundenen zusätzlichen Emissionen können nun aber für sich allein gesehen noch keinen absoluten Grund dafür bilden, dass derartige Massnahmen überhaupt nicht mehr verfügt werden dürften. Vielmehr ist dieser Nachteil den durch die Verkehrsmassnahme geschaffenen Vorteilen gegenüberzustellen. Insbesondere gibt das Strassenverkehrsrecht des Bundes keinen Anspruch darauf, auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere zu gelangen (vgl. etwa VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 301); das gilt selbst dann, wenn im Strassennetz einer Gemeinde eine solche Strassenverbindung enthalten ist. Eine andere Lösung (gewissermassen ein “Recht auf freie Routenwahl”) hätte die unsinnige Konsequenz, “dass sämtliche vorhandenen Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen Eignung allen Strassenbenützern gleichermassen offenstehen müssten” (VPB 51 Nr. 51, S. 307). Das Gemeinwesen darf daher mit Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf den Gemeingebrauch seiner Strassen und Wege einwirken. In Fällen der vorliegenden Art ist bloss darauf zu achten, dass die Massnahmen nicht zu Umwegfahrten führen, die von der Länge her oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar sind (SOG 1995 Nr. 32).\n7.a) Es bleibt zu prüfen, ob insgesamt die Vorteile der Verkehrsanordnungen deren Nachteile überwiegen. Für das vom Verkehr betroffene Wohnquartier in der Umgebung der Strasse ist die von der Gemeinde getroffene Lösung von Nutzen. Die Erschliessungsstrasse dient nun wieder dem Ziel-, Anlieger- und Quellverkehr. Durch die Verkehrsanordnungen wird der Durchgangsverkehr vom Quartier ferngehalten. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile fällt massgeblich ins Gewicht, dass bei der getroffenen Lösung die Zu- und Wegfahrt ins Quartier ohne Umwege gewährleistet bleibt, denn die Schliessung erfolgt am Waldrand ausserhalb der Bauzone. Auf der schmalen asphaltierten Waldstrasse passieren immer wieder Unfälle. Vom Ausbaugrad her ist die Kantonsstrasse über Gretzenbach wesentlich besser geeignet zur Aufnahme von Durchgangsverkehr als die Entfelderstrasse. Von Nutzen wäre die Massnahme zudem für die Verfolgung von weiteren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen. Die Beruhigung des Verkehrs auf der Schmiedengasse, an der Schulhäuser und öffentliche Gebäude liegen, würde durch die Schliessung erst möglich. Die Massnahme dient auch der Verkehrssicherheit. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist aber offen, solange nicht bekannt ist, wie sich die Schliessung auf die Route über Eppenberg auswirken wird. Solange nicht bekannt ist, wie viel Verkehr weiterhin durch Schönenwerd über die Riedbrunnenstrasse und die Schmiedengasse am Schulhaus vorbei nach Eppenberg und von dort nach Unterentfelden fährt, ist die Abschätzung der Relation zwischen Nutzen und Schaden der Massnahme nicht abschliessend möglich.\nb) Als Schaden in der Bilanz gelten die durch den Ausweichverkehr verursachten Zusatzbelastungen für die Alternativrouten. Gemäss dem Bericht “E. + Partner” ergeben sich zwar durch die Sperrung auf Grund des Ausweichverkehrs kaum relevante Zusatzbelastungen für die Alternativrouten, denn die Verkehrsmenge auf der Route zwischen Schönenwerd und Oberentfelden sei bescheiden. Dieser Verkehr wird sich auf die Verbindung Däniken–Kölliken und via diverse Routen in Aarau verlagern. Bei dieser Route handelt es sich um eine Kantonsstrasse, die vom Niederamt über Kölliken in den Aargau führt. Auf dieser Route sei mit einer Verkehrssteigerung von 17 % zu rechnen. Die Modell-Untersuchung “E. + Partner” behandelt die Alternativroute Eppenberg–Unterentfelden nicht. Die Beschwerdeführer gehen von einer massiven Verkehrszunahme aus. Es ist nicht einmal bekannt, wie viel Verkehr heute über diese Route fährt. Dieses Element fehlt in der Abwägung."}