{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-300_2006-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95130&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e696a9f39e99e9a98e77e48a8e54f2b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.300", "namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "e8599d11142c0824a851e1f66360eae2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\n\n6.a) Am 23. März 2004 genehmigte der Regierungsrat die Änderung der Strassenklassierung “Entfelderstrasse” (Teilstück Einmündung Riedbrunnenstrasse–Waldanfang) von der Sammelstrasse in die Erschliessungsstrasse. Sie bewirke zusammen mit den vorgesehenen verkehrspolizeilichen Massnahmen (Fahrverbot im Wald) eine Verkehrsverminderung und Verkehrsberuhigung. Im Strassenklassifizierungsplan werde eine quartiergerechte Strassenhierarchie hergestellt. Bei der Entfelderstrasse von Einmündung Riedbrunnenstrasse (Kantonsstrasse)–Waldanfang handelt es sich heute um eine Erschliessungsstrasse. Ziel der Massnahme ist die Befreiung des Quartiers vom klein- und grossräumigen, regionalen und überregionalen Schleich- und Umfahrungsverkehr.\nDas Ziel “Unterbindung des Fluchtverkehrs” auf der Entfelderstrasse wurde von der Gemeinde ins Verkehrskonzept 1988 aufgenommen. Vorgesehen war eine Komfortverminderung durch Verzicht auf Ausbau, zurückhaltenden Unterhalt, evtl. Rückführung zur Naturstrasse. Im Bericht Schulwegsicherung und Verkehrsberuhigung 1997 wurde vorgeschlagen, den Verkehr auf der Schmiedengasse, an der Schulhäuser und öffentliche Gebäude liegen, zu beruhigen. Über die Schmiedengasse führt aber auch die Verbindung in die Entfelderstrasse, die gleichzeitig beruhigt werden muss.\nb) Die Massnahme ist auch im Agglomerationsprogramm Aarau vom 12. Januar 2004 des Planungsverbandes der Region Aarau (Kantone Aargau und Solothurn) vorgesehen. In diesem Bericht wird das für die Agglomeration relevante Strassennetz und seine Belastung dargestellt. Die Verbindung des Niederamtes mit dem Kanton Aargau und der A1 wird über Aarau oder über Gretzenbach–Kölliken hergestellt. Die Waldstrasse Schönenwerd–Oberentfelden sei zur Unterbindung des regionalen Schleichverkehrs zurückzubauen.\nc) Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von der Behörde gewählte Massnahme für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender als erforderlich sein (BGE 128 II 298). Die Massnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt tauglich sein, das gleiche Ziel darf nicht auch mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt sich aus drei Geboten zusammen: jenen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden (Tobias Jaag: Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl 1986, S. 289 f.).\nd) Das Gebot der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden verlangt, dass die mit der Massnahme angestrebten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Abzuwägen sind die Vorteile für die Anwohner verkehrsberuhigter Strassen und damit für die Wohnqualität eines Quartiers gegenüber den Nachteilen, welche Gewerbebetriebe im betreffenden Quartier, aber auch die Anwohner der benachbarten Strassen und die Automobilisten in Kauf nehmen müssen. Vor- und Nachteile sind qualitativ zu gewichten: Gefährdung der Gesundheit der Anwohner und Passanten, finanzielle Einbussen der Gewerbetreibenden, Anzahl der von den Vorteilen und von den Nachteilen betroffenen Personen und Betriebe, der Charakter des fraglichen Quartiers etc. Die Vorteile der Massnahmen sollen gesamthaft betrachtet deren Nachteile überwiegen. Es ist mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die konkreten Verhältnisse zu würdigen sind. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Quartier von Verkehr zu entlasten, während andere Strassenverbindungen mit Mehrverkehr zu rechnen haben. Die getroffene Lösung muss jedoch sachlich begründet, darf also nicht willkürlich sein. Das Ziel muss eine Optimierung sein, die sich aus der Kombination einer Maximierung von Vorteilen und einer Minimierung von Nachteilen ergibt (Jaag, a.a.O., S. 311 f.; VPB 51 III S. 307 f.).\ne) Es wird bestritten, dass die Verkehrsbeschränkung geeignet ist, alle angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Der Verkehr werde weiterhin durch Schönenwerd über die Riedbrunnenstrasse und die Schmiedengasse am Schulhaus vorbei nach Eppenberg und von dort nach Unterentfelden fahren. Einzig das Wohnquartier im oberen Dorfteil würde vom Verkehr entlastet. Die Verkehrsberuhigung auf der Riedbrunnenstrasse und der Schmiedengasse könne nicht realisiert werden. Dieser Einwand ist mit den vorhandenen Daten nicht zu entkräften. Die Modell-Untersuchung “E. + Partner” behandelt die Alternativroute Eppenberg–Unterentfelden nicht, mit dem Ergebnis, dass nach der Schliessung der Entfelderstrasse im Modell auf dieser Route keine Verkehrszunahme zu verzeichnen ist. Die Beschwerdeführer gehen von einer massiven Verkehrzunahme aus. Es ist aber nicht einmal bekannt, wie viel Verkehr heute über diese Route fährt. Im Technischen Bericht zur Pförtneranlage Wöschnau vom 20. Mai 2005 (Analysen und Prognosen) wird angenommen, dass die Sperrung der Verbindung Schönenwerd–Oberentfelden möglicherweise auch die Sperrung der Verbindung über Eppenberg zur Folge haben werde. Auch die Verkehrsfachleute scheinen von einem Verlagerungseffekt auszugehen. Die Geeignetheit der Massnahme kann folglich zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dies ist aber wichtig, ist es doch fraglich, ob zur Beruhigung einer kurzen Erschliessungsstrasse in einem kleinen Quartier eine Ortsverbindungsstrasse mit einem Fahrverbot belegt werden kann. Die Beschwerde wird deshalb in diesem Punkt gutgeheissen und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen."}