{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-300_2006-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95130&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e696a9f39e99e9a98e77e48a8e54f2b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.300", "namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "e8599d11142c0824a851e1f66360eae2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\n\n4. Im Weiteren wird geltend gemacht, die beabsichtigte Massnahme verletze die Gebietshoheit von Oberentfelden. Die Massnahme wirke sich in unzulässiger Weise auf die Nachbargemeinde aus. Im Verwaltungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Ein Rechtssatz entfaltet seine Wirkung grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich im Territorium des rechtsetzenden Gemeinwesens ereignen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 126). Das gilt auch für die Allgemeinverfügungen. Örtliche Verkehrsregelungen sind Allgemeinverfügungen. Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen, um verbindlich zu sein, publiziert und durch Signale oder Markierungen angezeigt werden (Art. 5 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01).\nDas Departement hat das Aufstellen einer Signalisation auf dem Gebiet von Schönenwerd und einer Vorsignalisation auf dem Territorium von Oberentfelden beschlossen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Das Anbringen der übrigen Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden. Das publikationspflichtige Teilfahrverbot betrifft das Gebiet von Schönenwerd. Die in Oberentfelden vorgesehene Vorsignalisation hat keinen Vorschriftscharakter. Sie muss nicht publiziert und kann folglich auch nicht angefochten werden. In der Gemeinde Oberentfelden wurden folglich keine eigentlichen hoheitlichen Anordnungen getroffen. Das Territorialitätsprinzip ist nicht verletzt.\n5.a) Bei der in Frage stehenden Verkehrsmassnahme handelt es sich nicht um ein allgemeines Fahrverbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG; das Verbot für Motorwagen und Motorräder gemäss Art. 19 SSV (Signal Nr. 2.13) bildet als Teilfahrverbot eine funktionelle Verkehrsmassnahme, deren Voraussetzungen sich nach Art. 3 Abs. 4 SVG richten. Eine solche Beschränkung kann erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden. Die Schutzmassnahmen bestehen in einer Umlagerung des Verkehrs von Wohnquartieren auf Hauptverkehrsachsen. Der quartierfremde Verkehr aus den Wohngebieten wird auf den Achsen kanalisiert (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 47 f.). Die gesetzliche Grundlage für die Massnahme ist gegeben.\nb) Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat beim Büro “E. + Partner” einen Bericht über die Auswirkungen der Signalisation erarbeiten lassen. Gemäss diesem Bericht weist die Entfelderstrasse in der Morgenspitze ca. 200 Fz/h (Stichprobenzählung vom 16. Juni 2004) auf. Die Verkehrsmenge sei mit maximal 3'000 Fahrzeugen im Tag bescheiden. Der Kantonsingenieur geht in seinem Kurzbericht von einem Tagesverkehr von max. 2'500–3'000 Fahrzeugen auf der Entfelderstrasse aus. Ca. 56 % der Fahrten hätten Ziel und Quelle in Schönenwerd oder Oberentfelden. Lediglich 44 % des Verkehrs stammten aus anderen Gemeinden. Die Sperrung der Strasse habe keine weitreichenden Auswirkungen, die Verlagerungswirkung sei als gering einzustufen. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Durchschnittszahlen seien sehr hoch. Die Gemeinde Schönenwerd habe in einer früheren Verkehrszählung einen Maximalwert von ca. 1'900 Fahrzeugen pro Tag erhoben. Gemäss den zitierten Grundlagen kann man davon ausgehen, dass ca. 2'500–3'000 Fahrzeuge die Entfelderstrasse täglich durchfahren. Es handelt sich um wenige Fahrten aus dem Quartier. Zur Hälfte handelt es sich um Ziel-/Quellverkehr in die Orte Oberentfelden und Schönenwerd, zur Hälfte um Durchgangsverkehr von und nach anderen Destinationen.\nc) Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 2004, S. 369) ist es ein legitimes und von Art. 3 Abs. 4 SVG ohne weiteres gedecktes öffentliches Interesse, wenn eine Gemeinde versucht, den Durchgangsverkehr möglichst von den Quartierstrassen fernzuhalten und auf die als Durchgangsstrasse konzipierten Achsen zu kanalisieren. Schliesslich reduziere eine Verkehrsbeschränkung den Lärm im Quartier. Es sei ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel, Wohnquartiere von unnötigem Lärm zu verschonen.\nDie verschiedenen Gründe, die nach Art. 3 Abs. 4 SVG zur Anordnung einer Verkehrsmassnahme führen können, sind dabei grundsätzlich gleichrangig zu berücksichtigen; beispielsweise geht es nicht an, umweltschützerische über planungsrechtliche oder verkehrspolizeiliche über verkehrssicherheitsbezogene Gründe zu stellen. Es ist indes stets eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung vorzunehmen (SOG 1995 Nr. 32)."}