{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-300_2006-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95130&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e696a9f39e99e9a98e77e48a8e54f2b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.300", "namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "e8599d11142c0824a851e1f66360eae2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2006 VWBES.2005.300 (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten)\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\nSOG 2006 Nr. 25\nArt. 3 Abs. 4 SVG. Funktionelle Verkehrsmassnahme. Eine nicht ins Kantonsstrassennetz aufgenommene Strasse, die zwei Ortschaften verbindet, darf nicht mit einem Fahrverbot belegt werden, um die eigene Gemeinde vom Durchgangsverkehr zu entlasten, solange keine gesicherten Daten über die Auswirkungen der Sperre (namentlich auf Alternativrouten und Umwegfahrten) bestehen. Eine Vorsignalisation braucht weder publiziert noch verfügt zu werden.\nSachverhalt:\nDer Gemeinderat der Einwohnergemeinde Schönenwerd beschloss für die Entfelderstrasse ab Waldbeginn und ab Kantonsgrenze Aargau/Solothurn ein Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der entsprechenden Vorsignalisation. Es handelt sich um eine Strasse, die von Schönenwerd durch den Wald in den Kanton Aargau nach Oberentfelden führt. Beim Departement des Innern gingen dagegen zahlreiche Beschwerden ein. Das Departement wies die Beschwerden ab. Die Einwohnergemeinde Eppenberg-Wöschnau und verschiedene Privatpersonen erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht heisst die Beschwerden teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n1.d) Die Gemeinde Eppenberg macht geltend, Folge der Schliessung der Entfelderstrasse sei, dass sich der Ausweichverkehr auf die Verbindungsstrasse Eppenberg–Unterentfelden verlagere. Nach kantonalem Recht (§ 12 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) ist jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse stützen. Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) aus. Im Baurecht sind Gemeinwesen zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich wie Private durch Immissionen belastet werden. Es muss sich um Immissionen handeln, die aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 387).\ne) Bei der Strasse von Schönenwerd nach Eppenberg handelt es sich um eine Kantonsstrasse. Von Eppenberg-Wöschnau führt eine kleine, schlecht ausgebaute, teilweise nicht asphaltierte Strasse nach Unterentfelden. Der Bericht “E. + Partner” untersucht die durch die Sperrung auf Grund des Ausweichverkehrs relevanten Zusatzbelastungen für die Alternativrouten. Die Alternativroute Eppenberg-Wöschnau wurde nicht untersucht. Es ist deshalb schwierig, die Betroffenheit der Gemeinde zu beurteilen. Es ist auch nicht bekannt, wie viel Verkehr bereits heute auf dieser Route unterwegs ist. Es liegt eine Lücke im Sachverhalt vor. Die Legitimation der Gemeinde kann nicht beurteilt werden.\n2. Die Entfelderstrasse gehört der Bürgergemeinde Schönenwerd. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind aber für die Benutzung der Strasse durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind vielmehr die Widmung und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung. Die öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch sind frei zugänglich. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der Sache oder durch eigentliche Widmung ergeben. Eine derartige Widmung ist auch gegenüber Grundstücken möglich, die zivilrechtlich gesehen im Privateigentum stehen. Grundstücke im Privateigentum können daher dem Gemeingebrauch geöffnet sein (BGE 127 I 178). Dies ist vorliegend der Fall. Die Strasse wird seit Jahren von der Öffentlichkeit genutzt. Gemeingebrauch bedeutet Öffnung für die Allgemeinheit.\n3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einwohnergemeinde Schönenwerd sei zum Erlass der Verkehrsmassnahme nicht zuständig gewesen. Die Entfelderstrasse sei eine seit Jahrzehnten bestehende Ortsverbindungsstrasse, die in den 70er-Jahren asphaltiert worden sei. Als solche falle sie in die Kategorie der Kantonsstrassen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis (§ 5 Abs. 1 Strassengesetz vom 24. September 2000, BGS 725.11). Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos. Der Kantonsrat bestimmt das Kantonsstrassennetz, indem er das Kantonsstrassenverzeichnis genehmigt. Die Aufnahme einer Strasse in das Kantonsstrassenverzeichnis ist konstitutiv. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstrassen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammelstrassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es können sogar Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören (§ 4 des Strassengesetzes). Die Entfelderstrasse war noch nie Kantonsstrasse. Sie ist es auch heute nicht. Die Signalisation dieser Strasse obliegt der Gemeinde Schönenwerd."}