Die Vormundschaftsbehörde ist deshalb nicht legitimiert, gegen den Entscheid ihrer Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Zu ergänzen ist noch, dass die Gemeinde durch die Verfügung des Oberamts auch nicht in ihrer Autonomie betroffen ist. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Dieser Schluss ist insofern für die Vormundschaftsbehörde nicht einschneidend, als sie gemäss § 120 EG ZGB das Recht (und die Pflicht) hat, gegebenenfalls die Errichtung einer Beiratschaft beim Amtsgericht zu beantragen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005 (VWBES.2005.296)