Sie hat somit auch nicht die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Gemeinde nicht dereinst wegen Bezahlung von Sozialleistungen finanziell belastet wird. Eine Rechtsmittellegitimation ist von dieser Seite her nicht gegeben. Ihre Kernaufgabe, nämlich – im vorliegenden Fall – für das wohlverstandene Wohl von E. besorgt zu sein und ihn vor sich selbst und nahestehenden Personen zu schützen, ist von Gesetzes wegen auf ihre Aufsichtsbehörde übergegangen. Ihr allein kommt diese Aufgabe im Rahmen der Zuständigkeitsregelung von § 123 EG ZGB zu. Die Vormundschaftsbehörde ist deshalb nicht legitimiert, gegen den Entscheid ihrer Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.