Unmittelbar jedoch und in Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgabe haben sie die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu wahren. Deshalb erscheinen die Organe, wenn auch kraft behördlichen Auftrags, in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen schutzbedürftigen Klienten stehend (vgl. Ernst Langenegger in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 360 ZGB). Es ist somit nicht die (Kern-)Aufgabe der Vormundschaftsbehörde, kommunale Interessen wahrzunehmen. Sie hat somit auch nicht die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Gemeinde nicht dereinst wegen Bezahlung von Sozialleistungen finanziell belastet wird.