Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse (SOG 1997, Nr. 32). Die vormundschaftlichen Organe haben zwar mittelbar und aus genereller, übergeordneter Sicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen (Gewährleistungen von Schutz und Hilfe, die das Gemeinwesen gewissen schwachen Mitgliedern zukommen lassen will). In Ausübung ihrer vormundschaftlichen Aufgaben erfüllen sie insofern eine öffentliche Aufgabe und stehen zum Staat somit in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung. Unmittelbar jedoch und in Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgabe haben sie die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu wahren.