Die Gemeinde ist abgesehen vom Fall, dass sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, dann „in ihren Rechten“ betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht, und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen Rechts geht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen worden ist (SOG 1974, Nr. 33). Nach neuerer Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse (SOG 1997, Nr. 32).