Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 VRG nicht die Interessen der unteren Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere kantonale Behörde Beschwerde erheben. Vielmehr geht es darum, dass eine Gemeindebehörde gegen eine kantonale Behörde die Interessen der Gemeinde wahrt oder dass die Behörde einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Anstalt gegen eine Behörde der Gemeinde oder des Kantons die Interessen der Körperschaft oder Anstalt, oder, was ab und zu ebenfalls aktuell sein wird, die