Die Behördenbeschwerde ist also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z.B. Bund: Art. 103 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, SR 173.110), so gestaltet, dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln.