Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2002, N 1782). Gemäss § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Behördenbeschwerde ist also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z.B. Bund: Art.