Will sie eine Beiratschaft von Amtes wegen errichten, muss sie an das Gericht gelangen (vgl. § 120 EG ZGB). Sie ist also in diesem Verfahren auf eigenes Begehren nicht antragsberechtigt in dem Sinn, dass sie dazu legitimiert wäre, ihre Anträge mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Das EG ZGB statuiert in § 123 Abs. 2 lediglich ihr Recht, vorgängig durch das Oberamt angehört zu werden. 3. Nach allgemeiner Lehre sind Behörden zu Beschwerden legitimiert, falls dies durch die Verfahrensgesetze oder Spezialgesetze vorgesehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2002, N 1782).