„Dies bedeutet indessen nicht, dass ihnen im kantonalen Verfahren von Bundesrechts wegen auch die Prozessfähigkeit zukäme: die Kantone dürfen vielmehr bestimmen, dass sie bloss Nebenintervenienten sind oder dass sie nur von der Vormundschaftsbehörde die behördliche Antragstellung verlangen können. (...) Ist die Vormundschaftsbehörde erstinstanzliche Entmündigungsbehörde, so sollte ihr u.E. für die Weiterziehung indessen auch Parteistellung zukommen.“ Hier geht es um die Beiratschaft auf eigenes Begehren. Per definitionem kann die Vormundschaftsbehörde keinen solchen Antrag stellen. Will sie eine Beiratschaft von Amtes wegen errichten, muss sie an das Gericht gelangen (vgl. § 120 EG ZGB).