In N 116 zu Art. 373 ZGB wird (im Zusammenhang mit der Entmündigung) ausgeführt, dass auch jene Personen und Behörden Parteistellung beanspruchen, die nach Bundes- oder kantonalem Recht einen Entmündigungsantrag stellen dürfen: denn nur so vermögen sie zu ihrem Recht zu kommen, das hinter ihrer Antragsberechtigung steht. „Dies bedeutet indessen nicht, dass ihnen im kantonalen Verfahren von Bundesrechts wegen auch die Prozessfähigkeit zukäme: die Kantone dürfen vielmehr bestimmen, dass sie bloss Nebenintervenienten sind oder dass sie nur von der Vormundschaftsbehörde die behördliche Antragstellung verlangen können.