ZGB auf ihre Parteistellung. Diese Bestimmung sagt lediglich aus, dass vor dem Entscheid über die Entmündigung (und Errichtung einer Beiratschaft) das Oberamt die Vormundschaftsbehörde anzuhören habe. Allein durch diese Anhörungspflicht wird jedoch noch keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation begründet. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Parteistellung der Vormundschaftsbehörde in der Literatur anerkannt sei. Sie verweist dabei auf Bernhard Schnyder/Erwin Murer (Das Vormundschaftsrecht, Berner Kommentar, Bern 1984, N 116 und 170 zu Art. 373 ZGB. In N 116 zu Art.