Das Rechtsmittel richtet sich nach dem kantonalen Recht, wobei bundesrechtlich erst wieder das Rechtsmittel an das Bundesgericht geregelt ist. Es ist dazu auf Art. 373 ZGB zu verweisen, wonach die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen (vgl. dazu auch etwa Thomas Geiser in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel etc. 2002, N 19 zu Art. 397 ZGB). Massgebend ist deshalb insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Die Beschwerdeführerin schliesst aus § 123 Abs. 2 EG ZGB auf ihre Parteistellung.