Wenn durch die leichtfertige Aufhebung der Beiratschaft das Vermögen der verbeirateten Person schwinde, müsse letztendlich die Gemeinde Sozialhilfe leisten. 2. Vorliegend geht es nicht um eine Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB, da nicht die Vormundschaftsbehörde (oder der Beirat) verfügt hat. Das Rechtsmittel richtet sich nach dem kantonalen Recht, wobei bundesrechtlich erst wieder das Rechtsmittel an das Bundesgericht geregelt ist.