Sie sei legitimiert, im Falle des Unterliegens mit ihrem Antrag das Rechtsmittel zu ergreifen. Die Parteistellung der Vormundschaftsbehörde im Verfahren betreffend Errichtung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen sei in der Literatur anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei auch gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) rechtsmittellegitimiert, weil sie ein schutzwürdiges, kommunales Interesse an der Aufhebung der Verfügung habe. Sie verweist auf SOG 2001, Nr. 27. Wenn durch die leichtfertige Aufhebung der Beiratschaft das Vermögen der verbeirateten Person schwinde, müsse letztendlich die Gemeinde Sozialhilfe leisten.