Aus den Erwägungen: 1. (…) Es stellt sich die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Errichtung der kombinierten Beiratschaft und logischerweise auch bei deren Aufhebung Parteirechte habe, und verweist dafür auf § 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Sie sei legitimiert, im Falle des Unterliegens mit ihrem Antrag das Rechtsmittel zu ergreifen.