Mit Verfügung vom 23. August 2005 hob das Oberamt die bestehende Beiratschaft auf und bat die Vormundschaftsbehörde X., eine Beistandschaft gemäss Art. 392/393 Abs. 2 ZGB zu verfügen und auf Wunsch von E. Frau H. als Beiständin zu ernennen. Am 5. September 2005 liess die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. durch ihren Anwalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und die Anträge stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. (…)