SOG 2005 Nr. 26 § 12 Abs. 2 VRG. Die kommunale Vormundschaftsbehörde ist nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufhebung einer Beiratschaft auf eigenes Begehren einzureichen. Sachverhalt: Im Jahr 1994 war über E. eine kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet worden. Mit Verfügung vom 23. August 2005 hob das Oberamt die bestehende Beiratschaft auf und bat die Vormundschaftsbehörde X., eine Beistandschaft gemäss Art. 392/393 Abs. 2 ZGB zu verfügen und auf Wunsch von E. Frau H. als Beiständin zu ernennen.