{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-296_2005-12-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94852&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "32b64e8cb8e5785a1572545868b7af53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "3a5cc588f4232c0d4cc18ae2cb31f2e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296\nRegeste:\nLegitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n\n3. Nach allgemeiner Lehre sind Behörden zu Beschwerden legitimiert, falls dies durch die Verfahrensgesetze oder Spezialgesetze vorgesehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2002, N 1782). Gemäss § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Behördenbeschwerde ist also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z.B. Bund: Art. 103 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, SR 173.110), so gestaltet, dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln. Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 VRG nicht die Interessen der unteren Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere kantonale Behörde Beschwerde erheben. Vielmehr geht es darum, dass eine Gemeindebehörde gegen eine kantonale Behörde die Interessen der Gemeinde wahrt oder dass die Behörde einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Anstalt gegen eine Behörde der Gemeinde oder des Kantons die Interessen der Körperschaft oder Anstalt, oder, was ab und zu ebenfalls aktuell sein wird, die Behörde einer Gemeinde gegen die Behörden einer andern Gemeinde die Interessen der ersteren Gemeinde zur Geltung bringt (SOG 1974, Nr. 33). Die Gemeinde ist abgesehen vom Fall, dass sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, dann „in ihren Rechten“ betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht, und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen Rechts geht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen worden ist (SOG 1974, Nr. 33). Nach neuerer Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse (SOG 1997, Nr. 32).\nDie vormundschaftlichen Organe haben zwar mittelbar und aus genereller, übergeordneter Sicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen (Gewährleistungen von Schutz und Hilfe, die das Gemeinwesen gewissen schwachen Mitgliedern zukommen lassen will). In Ausübung ihrer vormundschaftlichen Aufgaben erfüllen sie insofern eine öffentliche Aufgabe und stehen zum Staat somit in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung. Unmittelbar jedoch und in Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgabe haben sie die von den schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu wahren. Deshalb erscheinen die Organe, wenn auch kraft behördlichen Auftrags, in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen schutzbedürftigen Klienten stehend (vgl. Ernst Langenegger in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 360 ZGB). Es ist somit nicht die (Kern-)Aufgabe der Vormundschaftsbehörde, kommunale Interessen wahrzunehmen. Sie hat somit auch nicht die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Gemeinde nicht dereinst wegen Bezahlung von Sozialleistungen finanziell belastet wird. Eine Rechtsmittellegitimation ist von dieser Seite her nicht gegeben. Ihre Kernaufgabe, nämlich – im vorliegenden Fall – für das wohlverstandene Wohl von E. besorgt zu sein und ihn vor sich selbst und nahestehenden Personen zu schützen, ist von Gesetzes wegen auf ihre Aufsichtsbehörde übergegangen. Ihr allein kommt diese Aufgabe im Rahmen der Zuständigkeitsregelung von § 123 EG ZGB zu. Die Vormundschaftsbehörde ist deshalb nicht legitimiert, gegen den Entscheid ihrer Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Zu ergänzen ist noch, dass die Gemeinde durch die Verfügung des Oberamts auch nicht in ihrer Autonomie betroffen ist.\nAus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Dieser Schluss ist insofern für die Vormundschaftsbehörde nicht einschneidend, als sie gemäss § 120 EG ZGB das Recht (und die Pflicht) hat, gegebenenfalls die Errichtung einer Beiratschaft beim Amtsgericht zu beantragen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005 (VWBES.2005.296)"}