{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-296_2005-12-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94852&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "32b64e8cb8e5785a1572545868b7af53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "3a5cc588f4232c0d4cc18ae2cb31f2e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2005 VWBES.2005.296\nRegeste:\nLegitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nSOG 2005 Nr. 26\n§ 12 Abs. 2 VRG. Die kommunale Vormundschaftsbehörde ist nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufhebung einer Beiratschaft auf eigenes Begehren einzureichen.\nSachverhalt:\nIm Jahr 1994 war über E. eine kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet worden. Mit Verfügung vom 23. August 2005 hob das Oberamt die bestehende Beiratschaft auf und bat die Vormundschaftsbehörde X., eine Beistandschaft gemäss Art. 392/393 Abs. 2 ZGB zu verfügen und auf Wunsch von E. Frau H. als Beiständin zu ernennen. Am 5. September 2005 liess die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. durch ihren Anwalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und die Anträge stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n1. (…) Es stellt sich die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Errichtung der kombinierten Beiratschaft und logischerweise auch bei deren Aufhebung Parteirechte habe, und verweist dafür auf § 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Sie sei legitimiert, im Falle des Unterliegens mit ihrem Antrag das Rechtsmittel zu ergreifen. Die Parteistellung der Vormundschaftsbehörde im Verfahren betreffend Errichtung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen sei in der Literatur anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei auch gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) rechtsmittellegitimiert, weil sie ein schutzwürdiges, kommunales Interesse an der Aufhebung der Verfügung habe. Sie verweist auf SOG 2001, Nr. 27. Wenn durch die leichtfertige Aufhebung der Beiratschaft das Vermögen der verbeirateten Person schwinde, müsse letztendlich die Gemeinde Sozialhilfe leisten.\n2. Vorliegend geht es nicht um eine Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB, da nicht die Vormundschaftsbehörde (oder der Beirat) verfügt hat. Das Rechtsmittel richtet sich nach dem kantonalen Recht, wobei bundesrechtlich erst wieder das Rechtsmittel an das Bundesgericht geregelt ist. Es ist dazu auf Art. 373 ZGB zu verweisen, wonach die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen (vgl. dazu auch etwa Thomas Geiser in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel etc. 2002, N 19 zu Art. 397 ZGB). Massgebend ist deshalb insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz.\nDie Beschwerdeführerin schliesst aus § 123 Abs. 2 EG ZGB auf ihre Parteistellung. Diese Bestimmung sagt lediglich aus, dass vor dem Entscheid über die Entmündigung (und Errichtung einer Beiratschaft) das Oberamt die Vormundschaftsbehörde anzuhören habe. Allein durch diese Anhörungspflicht wird jedoch noch keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation begründet.\nWeiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Parteistellung der Vormundschaftsbehörde in der Literatur anerkannt sei. Sie verweist dabei auf Bernhard Schnyder/Erwin Murer (Das Vormundschaftsrecht, Berner Kommentar, Bern 1984, N 116 und 170 zu Art. 373 ZGB. In N 116 zu Art. 373 ZGB wird (im Zusammenhang mit der Entmündigung) ausgeführt, dass auch jene Personen und Behörden Parteistellung beanspruchen, die nach Bundes- oder kantonalem Recht einen Entmündigungsantrag stellen dürfen: denn nur so vermögen sie zu ihrem Recht zu kommen, das hinter ihrer Antragsberechtigung steht. „Dies bedeutet indessen nicht, dass ihnen im kantonalen Verfahren von Bundesrechts wegen auch die Prozessfähigkeit zukäme: die Kantone dürfen vielmehr bestimmen, dass sie bloss Nebenintervenienten sind oder dass sie nur von der Vormundschaftsbehörde die behördliche Antragstellung verlangen können. (...) Ist die Vormundschaftsbehörde erstinstanzliche Entmündigungsbehörde, so sollte ihr u.E. für die Weiterziehung indessen auch Parteistellung zukommen.“\nHier geht es um die Beiratschaft auf eigenes Begehren. Per definitionem kann die Vormundschaftsbehörde keinen solchen Antrag stellen. Will sie eine Beiratschaft von Amtes wegen errichten, muss sie an das Gericht gelangen (vgl. § 120 EG ZGB). Sie ist also in diesem Verfahren auf eigenes Begehren nicht antragsberechtigt in dem Sinn, dass sie dazu legitimiert wäre, ihre Anträge mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Das EG ZGB statuiert in § 123 Abs. 2 lediglich ihr Recht, vorgängig durch das Oberamt angehört zu werden."}