Die Gebrauchsanweisung ist insgesamt ungenügend, weshalb den Beschwerdeführern nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Eine Kürzung der Entschädigungssumme ist mangels Grobfahrlässigkeit nicht zulässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 (VWBES.2005.286)