Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, die elementarsten Vorsichtsmassnahmen, wie sie jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten logisch sein sollen, unterlassen zu haben. Immerhin haben die Beschwerdeführer eine gewisse Gefahr erkannt und die Zeitungen und den kontaminierten Lappen zumindest vollständig trocknen lassen. Über die tatsächliche Gefahr des Produktes und das erforderliche Vorgehen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien sagen die Warnhinweise zu wenig aus. Die Gebrauchsanweisung ist insgesamt ungenügend, weshalb den Beschwerdeführern nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.