Weitaus schwieriger verhält es sich mit kontaminierten Zeitungen. Wie diese entsorgt werden sollen, kann dem Gebrauchshinweis gar nicht entnommen werden. Auch ist es für einen Aussenstehenden im Nachhinein nicht ganz einfach, sich eine Entsorgungsmöglichkeit vorzustellen, ohne gleichzeitig entweder andere Gesetzesbestimmungen zu verletzen oder gar an einem anderen Ort einen Brand zu verursachen. Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, die elementarsten Vorsichtsmassnahmen, wie sie jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten logisch sein sollen, unterlassen zu haben.