Die Gebrauchsanweisung muss genügend detailliert sein, so dass der Benutzer des Produktes in die Lage versetzt wird, Massnahmen gegen die mit der Verwendung des Produktes einhergehenden Gefahren zu treffen oder auf die Verwendung des Produktes zu verzichten (Peter Lutz: Haftung für Gebrauchsanleitungen – ein Sonderfall der Produktehaftung, in: SJZ 1993, S. 1 ff.). 5. Die Warnhinweise auf der Verpackung sind nach Ansicht des Gerichts in der Tat nicht besonders ausführlich und auch wenig hilfreich. So wird erst aus dem Nachtragsrapport der Brandermittler deutlich, welche Gefahren Leinöl tatsächlich in sich birgt und wie man sich den Prozess der Selbstentzündung vorstellen muss.