Die Kürzung ist insbesondere möglich, wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat (lit. a). Jedermann hat im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen (§ 60 Abs. 1 GVG). Die Vorsichtsmassnahmen werden in § 46 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) festgehalten. So besagt § 46 lit.