Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, die Entschädigungssumme sei ungekürzt auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3, zu kürzen. Die Kürzung ist insbesondere möglich, wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat (lit.