Gartenstühle mit Holzleinöl. Die mit Leinöl kontaminierten Zeitungen und einen Lappen liess er zusammen mit den Gartenstühlen während gut zwei Stunden zum Trocknen im Freien. Danach entsorgte er die Zeitungen und den Lappen, indem er beides in einem Kehrichtsack im Keller deponierte. In der folgenden Nacht entzündeten sich die Leinölresten an den Zeitungen sowie am Lappen und verursachten einen Kellerbrand. Die Solothurnische Gebäudeversicherung kürzte die Entschädigung infolge Grobfahrlässigkeit um 10 %. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, die Entschädigungssumme sei ungekürzt auszubezahlen.