SOG 2005 Nr. 20 § 50 GVG. Leinöl ist kein allseitig bekanntes Produkt. Deshalb müssen die Warnhinweise auf der Verpackung über die konkrete Gefahr der Selbstentzündung sowie über die Entsorgungsmöglichkeiten kontaminierter Materialien genau informieren. Allgemeine Hinweise genügen nicht. Eine Kürzung der Entschädigungssumme durch die Gebäudeversicherung wegen Grobfahrlässigkeit ist aufgrund mangelhafter Warnhinweise und der Tatsache, dass Leinöl in der Bevölkerung nicht allgemein bekannt ist, unzulässig. Sachverhalt: A. bestrich zusammen mit seinen Kindern Gartenstühle mit Holzleinöl.