Grundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben, zu denen auch die Auferlegung von Verfahrenskosten zu zählen ist, nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Es gibt u.a. für Kanzleigebühren insofern eine Lockerung, als mit Rücksicht auf die geringe Höhe die Normstufe der Verordnung genügen würde (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 57 Rz. 2 und 8). Gemäss der Stellungnahme der Einwohnergemeinde F. stützt sich die Auferlegung von Verfahrenskosten allein auf die Praxis; ein diesbezügliches Gebührenreglement existiert nicht. Damit erweisen sich diese Verfahrenskosten als nicht gesetzmässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2005 (VWBES.2005.26)