Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Schätzungskommission kann zusammen mit der Hauptsache auch die Kostenauflage angefochten werden. Es gibt für die Überprüfung des Kostenentscheides keine andere Instanz. Die Schätzungskommission hätte somit auf die Rüge des Beschwerdeführers eintreten sollen. Es wäre nicht prozessökonomisch, das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal, wie darzulegen ist, die Rüge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Grundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben, zu denen auch die Auferlegung von Verfahrenskosten zu zählen ist, nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden.