Für eine nicht überbaute Parzelle, die somit gar nicht an die Kanalisation angeschlossen ist, muss keine Grundgebühr entrichtet werden. Der Beschwerdeführer vergleicht seine angeschlossene Parzelle mit den beiden Parzellen des Nachbars, wovon nur eine der beiden an die Kanalisation angeschlossen ist. Dieser Vergleich ist rechtlich nicht haltbar. Allerdings könnte die Regelung der Einwohnergemeinde F. tatsächlich zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn nämlich eine sehr grosse Parzelle nur zu einem sehr kleinen Teil überbaut ist.