Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Die Regelung der Einwohnergemeinde F. geht – ohne es explizit festzuhalten – von der Grundstücksfläche der Parzellen aus. Dabei stützt die Zonengewichtung im Wesentlichen auf die Ausnützungsziffer ab, die effektiv erzielte Ausnützung dagegen spielt keine Rolle, falls jedenfalls die Parzelle überhaupt überbaut ist. Für eine nicht überbaute Parzelle, die somit gar nicht an die Kanalisation angeschlossen ist, muss keine Grundgebühr entrichtet werden.