3. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sie führe in seinem Fall zu einer rechtsungleichen Behandlung. Er stützt seine Ansicht auf den Umstand, dass der Nachbar, welcher eine etwa gleich grosse Fläche in zwei Parzellen aufgeteilt hat, nur auf der überbauten Parzelle Grundgebühren bezahlen müsse, bei ihm selber jedoch auch der unbebaute Teil seiner grossen Parzelle zur zonengewichteten Fläche gezählt werde. Jeder Regelung der Wasser- und Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt.