Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft. Die Grundgebühr soll – als „Bereitstellungsgebühr“ – berücksichtigen, wie viel Abfall (oder Abwasser) von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte (so für den Bereich der Kehrichtentsorgung: Huber-Wälchli, a.a.O., S. 55; für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: Werner Spring/Rudolf Stüdeli: Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr. 41/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 55 f.; Rudolf Stüdeli: