Gemäss § 2 Abs. 1 lit. c GBV können die Gemeinden davon abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren erlassen. Die Gemeinde F. hat die Abwasserbenützungsgebühren in ihrem am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren geregelt. Danach teilt sich die Benützergebühr in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird auf der so genannten zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchergebühr auf Grund des Wasserverbrauchs.