Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, die Zinsen, der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. Gemäss § 47 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese berechnet sich auf Grund des gemessenen Wasserkonsums. Gemäss § 2 Abs. 1 lit.