Er erhebt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gut, im Übrigen weist es die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Gemäss Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.