Praktisch der ganze Garten werde als ökologische Ausgleichsfläche bzw. extensiv landwirtschaftlich genutzt. Bei den beiden dem gleichen Eigentümer gehörenden Nachbarparzellen bestehe dieselbe Situation. Da aber zwei Parzellen bestünden, sei beim Nachbarn nur die Hälfte der Fläche in die Berechnung der Grundgebühr einbezogen worden. Es dürfe nicht sein, dass er zuerst eine Abparzellierung oder eine Korrektur der Katasterschätzung verlangen müsse, um eine sachgerechte Abwassergrundgebühr zu erreichen. Der Gemeinderat wies die Einsprache kostenfällig ab. R. gelangte erfolglos an die kantonale Schätzungskommission. Er erhebt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde.